Katastervermessung – Klare Grenzen und Nutzung eines Flurstücks

Bei Fragen bezüglich eines Grundstücks, dessen Grenzen und Nutzung oder der Veränderung der Rechtsansprüche, bedarf es zweierlei Instanzen. Zum einen werden im Katasterbuchwerk die Bezeichnung, Flurstücksnummer, Adresse und Lage festgeschrieben. Die tatsächliche Nutzungsart und die reale Größe mit Ausmaßung befindet sich hier hinterlegt. Die eigentliche Frage bezüglich des Eigentumsrechts wiederum liegt im Grundbuch niedergeschrieben. Die amtliche Kartographie von See- sowie Landgebieten ist zwingend erforderlich und muss daher auch vom Eigentümer initiiert werden. Sollten sich die bisherigen Besitzverhältnisse hinsichtlich des Landes ändern, steht in den meisten Fällen eine Katastervermessung an. Nur so kann die separate Aufzeichnung von Grundbesitzen und Flurflächen gesichert werden. Diese werden wiederum öffentlich einsichtig auch bei kommunalen Entscheidungen berücksichtigt. Ob Tiefbau oder Stadtplanung, Tourismuserweiterung oder der Bau eines neuen Einkauftempels – das Katasteramt gibt offiziell Auskunft über die Grundbesitzoptionen für jedwede Planungen.

Wann ist eine Katastervermessung notwendig?

Eine Flurstücksvermessung wird immer dann erforderlich, wenn ein Flurstück noch nicht separat im Liegenschaftskataster der Gemeinde oder Stadt vorliegt. Beispielsweise kann dies geschehen, wenn ein Großgrundbesitzer einen Teil der Grundfläche an einen Bauherren veräußern möchte. Nun erfolgt eine Neuorientierung der Aufzeichnungen bezüglich der Grenzen und Flächen zu beiden Seiten. Ein neues, eigenständiges Flurstück ist entstanden. Eine ganz andere Grundlage für solch eine Vermessung wird der Grenzwiederherstellung beigemessen. Dem Liegenschaftskataster liegt ein innerstes Begehren daran, festgesetzte Flurgrenzen in die entsprechende Örtlichkeit zu übernehmen. Daher wird der Bezug von Kataster und Lage im Flächenkonglomerat öffentlich einsichtig. Für diese Grenzwiederherstellung bedarf es ebenso dauerhafter und lokal erkenntlicher Grenzmarken. Eine Übermittlung von Daten bezüglich wesentlicher Änderungen von Außenmaßen oder der allgemeinen Nutzung des Flurstückes müssen zudem spätestens bis zwei Monate nach Abschluss jedweder Maßnahme an das zuständige Liegenschaftskataster erfolgen.

Wie läuft die Vermessung ab?

Bevor die eigentliche Katastervermessung stattfindet, muss der Grundstückseigentümer – oder ein entsprechender Bevollmächtigter – bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) wie Dipl.-Ing. Steindl ZT GmbH den formgerechten Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung stellen. Diese Sachverständigen werden vom jeweiligen Bundesland selbst zugelassen. Folglich landen alle notwendigen Unterlagen nach Antrag des ÖbVI in der unteren Vermessungsbehörde auf dessen Tisch. Und danach kann es beginnen. Neben der Ankündigung dieser bevorstehenden Vermessungsarbeiten werden Grenzermittlungsarbeiten angeleitet. Im Anschluss daran folgt eine Anhörung der beteiligten Personen, welche in der Regel die Grenzwiederherstellung zur Folge hat. Abmarkungen und die zeitnahe Bekanntgabe der Verwaltungsakte stellen nun die Grundlage der Übergabe aller Vermessungsdokumentationen durch den ÖbVI an die untere Vermessungsbehörde. Erst jetzt wird eine Entscheidung über die Übernahme in das Liegenschaftskataster gefällt. Wird dies abgesegnet, dokumentiert ein Fortführungsnachweis die aktuellen Daten, Diese werden an die Eigentümer übermittelt. In der Folge findet nach einmonatiger Rechtsmittelfrist eine Kommunikation zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuchamt statt. Sollten sich die Eigentumsverhältnisse des Areals ändern, teilen oder auf jemanden übergehen, werden extra notariell beglaubigte Unterlagen beim Grundbuchamt erforderlich.


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